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Im FRESH-Interview: Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz in Deutschland

Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz in Deutschland
Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz in Deutschland

dd. Marco Buschmann (FDP), 1977 geboren in Gelsenkirchen, ist ein deutscher Politiker. Er ist seit dem 8. Dezember 2021 Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland und ein wichtiger Teil der Ampel-Koalition. Sein Ministerium plant zur Zeit verschiedene Gesetzesvorhaben, die die sexuelle Orientierung und sexuelle Identität der Menschen betreffen. FRESH sprach mit ihm.

Herr Buschmann, der Artikel 3 Absatz 3 im Grundgesetz soll um den Text „… und seiner sexuellen Identität” erweitert werden. Es muss eine notwendige 2/3-Mehrheit im Bundestag zusammen- kommen. Wo sehen Sie hier die größten Hemmnisse, und wie kann man diese beseitigen?

Das Versprechen der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist zentral für unser Grundgesetz. Und es umfasst gerade auch den Schutz der geschlechtlichen und der sexuellen Identität. Die von uns angestrebte Änderung von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes führt dieses Versprechen konsequent fort und ist für uns ein wichtiges Anliegen. Angesichts der Mehrheitserfordernisse für eine Grundgesetzänderung sind dazu eine Vielzahl von Gesprächen mit allen Beteiligten erforderlich, die derzeit noch andauern.

Die Regierungsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag versprochen, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) endlich zu reformieren. Wie stehen Sie in diesem Zusammenhang zu den Reformvorschlägen des AGG von Frau Ataman und anderen wie dem LSVD?

Wir haben im Koalitionsvertrag vereinbart, das AGG zunächst zu evaluieren. Diese Evaluation führen wir gerade durch. Sobald das Ergebnis vorliegt, werden wir klarer sehen, inwieweit es Handlungsbedarf gibt. Sollte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht noch stärker im privaten Bereich gelten?

Das AGG gilt ja gerade zwischen Privaten. Inwieweit es Änderungsbedarf gibt, ist Gegenstand der laufenden Evaluation. Wir werden die Ergebnisse der Evaluation ernst nehmen. Zugleich werden wir auch dem grundgesetzlichen Schutz von Privatautonomie und Vertragsfreiheit Rechnung tragen.

Die Übernahme von Verantwortung gibt es heute auch jenseits von Familie und romantischen Partnerschaften von Menschen, die ohne Liebesbeziehung zusammenleben. Sie haben angekündigt, diesen Menschen mehr rechtliche Sicherheit zu geben. Wann können wir mit einer gesetzlichen Regelung der Verantwortungsgemeinschaft rechnen und wie sieht diese aus?

Die Verantwortungsgemeinschaft ist ein innovatives Projekt, das Antworten gibt auf eine veränderte Gesellschaft. Wir haben in den letzten Monaten intensiv an dem Vorhaben gearbeitet. Schon bald werde ich der Öffentlichkeit ein Eckpunktepapier vorstellen. Die Grundidee dürfte bereits klar geworden sein. Menschen, die jenseits von Familie und romantischer Partnerschaft im Alltag Verantwortung füreinander übernehmen, behandelt das Recht oft wie Fremde. Das kann schnell Schwierigkeiten bereiten – zum Beispiel, wenn es um Auskunftsrechte im Krankenhaus geht. Denken Sie an ältere Menschen, die ihre Lebenspartner verloren haben – und sich nun mit Freunden in der gleichen Lebenssituation zusammentun. Wir wollen einen Rechtsrahmen zur Verfügung stellen, den Menschen in solchen Verantwortungsgemeinschaften an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen können. Das soll niemandem etwas wegnehmen – und vielen das Leben etwas einfacher machen.

Der Mord an Malte C. beim CSD in Münster war furchtbar. Gewalt und Hass gegen LGBT wird immer mehr, schmerzhaft und noch deutlicher geworden durch Maltes Tod. Wie kann man dem wirksam entgegentreten? Brauchen wir wegen steigender queerfeindlicher Gewalt schärfere Gesetze – gerade für Hassverbrechen?

Jede Form von Gewaltkriminalität ist inakzeptabel. Aber der Unwertgehalt einer Tat hängt auch von den Beweggründen ab. Straftaten, die sich gegen die sexuelle Orientierung oder die
geschlechtliche Identität einer Person richten, sind besonders niederträchtig. Es kommt immer wieder vor, dass Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierungen oder ihres Geschlechts Hass begegnen, der teils in gewalttätige Angriffe mündet. Das ist für eine freie und offene Gesellschaft und für den liberalen Rechtsstaat nicht hinnehmbar. Der besondere Unwertgehalt solcher Taten muss sich in der Strafzumessung niederschlagen.

Das haben wir letztes Jahr auch so gesetzlich klargestellt. § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) nennt menschenverachtende Beweggründe, die bei einer Strafzumessung besonders zu berücksichtigen sind. Diese Liste haben wir um „geschlechtsspezi-fische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive erweitert. Ziel dieser Erweiterung ist es unter anderem, homo- und bisexuelle Personen und Personen mit einer trans- oder intergeschlechtlichen oder einer nicht-binären Geschlechtsidentität noch besser vor hasserfüllten Übergriffen zu schützen. Durch die Erweiterung von § 46 Absatz 2 StGB wird den Gerichten mehr Spielraum eröffnet, um noch entschiedener gegen das erschreckende Ausmaß geschlechtsspezifischer und gegen LSBTI-Personen gerichtete Straftaten vorzugehen. Denn in unserem Land sollen sich alle Menschen überall und zu jeder Zeit sicher fühlen – und zwar unabhängig davon, wer sie sind und wie sie leben.

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